heatbeat Blog

Newsletter-Ausgabe 35
06.09.2023

Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Liebe Leserinnen und Leser,

gerade ist das Thema „Kommunale Wärmeplanung“ in vieler Munde und auch wir möchten in unserem aktuellen Newsletter das Thema aufgreifen. Dazu stellen wir die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte des Entwurfs eines „Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ vor.

Der Wärmebereich ist ein entscheidender Faktor im Kampf gegen den Klimawandel. In Deutschland entfallen etwa 40 Prozent des Energieverbrauchs auf das Heizen von Gebäuden und Prozesse in der Industrie. Ein Großteil dieser Wärmeenergie wird immer noch aus fossilen Brennstoffen wie Erdgas und Öl gewonnen, was erhebliche CO₂-Emissionen zur Folge hat. Das neue Gesetz hat das ehrgeizige Ziel, diesen Trend zu durchbrechen und die Wärmeversorgung in Deutschland nachhaltiger und umweltfreundlicher zu gestalten.

Wir beziehen uns in unserem Newsletter auf die Kabinettfassung vom 16.08.2023. Das Gesetz soll 2024 in Kraft treten, gleichzeitig zum neuen Gebäudeenergiegesetz. Natürlich können wir nicht alle Facetten des Gesetzes in unserem Newsletter zusammenfassen, hoffen aber doch, dass wir die wichtigsten Fragen beantworten können.

Wer muss eine Kommunale Wärmeplanung durchführen?

Der Entwurf regelt, dass für Kommunen in Deutschland Wärmepläne erstellt werden müssen. Für die Durchführung und die Kontrolle, dass die Wärmepläne sachgerecht erstellt wurden, sind die jeweiligen Bundesländer verantwortlich. Wärmepläne für größere Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern sind bis zum 30. Juni 2026 zu erstellen. Kleinere Gemeinden unter dieser Grenzen habenn bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Der Stichtag zur Bemessung der Gemeindegröße ist der 01.01.2024 (Inkrafttreten des Gesetzes). Sonderregelungen gelten für Kommunen unter 10.000 Einwohnern, welche in einem vereinfachten Verfahren (dazu später mehr) einen kommunalen Wärmeplan erstellen können.

Wichtig ist, dass bereits begonnene und druchgeführte Wärmeplanungen ihre Gültigkeit behalten. Dies ist insbesondere für die Länder interessant (z. B. Baden-Württemberg), welche bereits flächendeckend mit der Erstellung von kommunalen Wärmeplänen begonnen haben.

Wie läuft eine Kommunale Wärmeplanung ab?

Nach dem Gesetz ist die kommunale Wärmeplanung in 5 Schritte unterteilt.

  1. Bestandsanalyse: Hierbei werden die derzeitigen Wärmebedarfe (bzw. idealerweise Wärmeverbräuche) ebenso erhoben wie bestehende Wärmeerzeugungsanlagen, deren Energieträger und die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturen (Gasnetze, Wärmenetze, aber auch Stromnetze sind hier zu nennen). Bereits mit oder sogar vor der Bestandsanalyse soll eine Eignungsprüfung stattfinden, diese identifizierten Gebiete, die sich aufgrund der Bebauungsstruktur oder vorhandener Infrastruktur besonders für die Versorgung mit dezentralen Anlagen (z. B. Wärmepumpen) eignen.
  2. Potenzialanalyse: In der Potenzialanalyse werden lokal erneuerbare Energie identifiziert. Dies können zum Beispiel Geothermie (in unterschiedlichen Tiefen), Abwasserwärme, industrielle Abwärme etc. sein. Auch die zentrale Speicherung von Wärme muss in diesem Schritt betrachtet werden. Die Potenzialanalyse soll das technische, wirtschaftliche und auch genehmigungsrechtliche nutzbare Potenzial ermitteln, so dass hier bereits tiefere Analysen notwendig sein werden.
  3. Zielszenario: Auf Basis der Potenzialanalyse und der Bedarfsermittlung können Zielszenarien entwickelt werden. Dies ist der eigentliche Kern der kommunalen Wärmeplanung. Das Zielszenario unterteilt das untersuchte Gebiet und Wärmeversorgungsgebiete. Die Versorgung der Gebiete soll dabei möglichst kosteneffizient geplant werden. Dabei werden die Entwicklungen für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040 dargestellt. Für jeden Zeitraum ist die Eignung der Gebiete für die gewählte Versorgungsart anzugeben. Hierbei stehen neben der dezentralen Versorgung die Transformation von Gasverteilnetzen sowie insbesondere der Neubau und die Transformation von Wärmenetzen im Vordergrund. Aus den unterschiedlichen Szenarien wird ein Szenario entwickelt, welche dann im Wärmeplan fortgeschrieben wird.
  4. Umsetzungsstrategie: Für das entwickelte Zielszenario ist eine konkrete Umsetzungsstrategie zu entwickeln, so dass das Szenario in den unterschiedlichen Betrachtungszeitpunkten erfüllt werden kann.

Für Kommunen unter 10.000 Einwohnern gilt ein vereinfachtes Verfahren. Hierzu kann insbesondere der Kreis der Beteiligten reduziert werden. Auch können Wasserstoffnetze, ähnlich der Eignungsprüfung für dezentrale Versorgung vereinfacht ausgeschlossen werden.

Alle Wärmepläne müssen in einem Bericht detailliert zusammengefasst werden, durch die zuständigen Gremien beschlossen und anschließend veröffentlicht. Es besteht eine Verpflichtung den Wärmeplan mindestens alle 5 Jahre zu überwachen, die Umsetzungsmaßnahmen zu bewerten und mit dem Zielszenario abzugleichen.

Welche Auswirkungen hat die Kommunale Wärmeplanung auf den Neubau oder die Transformation von Wärmenetzen?

Wie oben beschrieben ist ein zentrales Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten. Das bedeutet konkret, dass bestimmte Gebiete innerhalb einer Gemeinde als Vorranggebiete für die Fernwärme definiert werden. Hierbei kann es sich sowohl um die Nachverdichtung als auch um einen Neubau eines Fernwärmenetzes handeln. Für Wärmenetze werden innerhalb des Gesetzesentwurfs Anforderungen an der Wärmenetzbetreiber gestellt. Auch hierbei wird in bestehende und neue Wärmenetze unterschieden.

Für bestehende Wärmenetze gilt:

  • Bis 2030 muss das Netz zu mindestens aus 30 % erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden
  • Bis 2040 muss das Netz zu mindestens aus 80 % erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden
  • Der erste Zeitpunkt kann um bis zu 4 Jahre nach hinten verschoben werden, wenn eine besonders komplexe Maßnahme zur dekarbonisierung erforderlich ist (z. B. Genehmigung Bundesberggesetz, Wasserhaushaltsgesetz oder hohe Investitionen im Rahmen von 150 Mio. €).
  • KWK-G Anlagen dürfen bis zum 31. Dezember 2034 weiterbetrieben werden, wenn mindestens 70 % durch KWK gespeist werden. jedoch sollte die übrige Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist werden.

Für neue Wärmenetze gilt:

  • Anteil erneuerbarer Energie muss mindestens 65 % betrage (BEW: 75 %)
  • Biomasse wird je nach Netzlänge auf 35 % (20 – 50 km) bzw. 25 % (> 50 km) begrenzt

Für neue und bestehende Netz gilt, dass bis zum Jahr 2045 eine vollständige Umstellung auf erneuerbare Energien und/oder nicht vermeidbare Abwärme umgestellt wurde. Der Anteil der Biomasse ist noch einmal zu reduzieren (25 % für 20 – 50 km bzw. 15 % für > 50 km). Darüber hinaus ist jeder Wärmenetzbetreiber verpflichtet bis zum Ablauf des Jahres 2026 einen Wärmenetzausbauu- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen. Diese Pflicht besteht nicht für Wärmenetze, welche im Rahmen des BEW einen Antrag für Modul I oder Modul II gestellt haben. Auch hier gelten Ausnahmen für besonders kleine Netze (< 1km) und Netze < 10 km die bereits jetzt einen hohen Anteil (über 65 %) erneuerbare Energien aufweisen.

Weiterführende Informationen

Der Volltext des Gesetzentwurfs ist hier zu finden. Unter der Adresse können auch viele Stellungnahmen von Verbänden und Unternehmen eingesehen werden.

Die nächste Ausgabe unseres Newsletters erscheint am 4. Oktober 2023. Bis dahin folgen Sie uns gerne auf LinkedIn wo wir kleinere Anwendungsbeispiele und Informationen mit Ihnen teilen.

Viele Grüße,
Ihr heatbeat-Team

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